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Dies gilt auch für die STATISTISCHE RELEVANZ DER PRÜFZAHLEN. Statistik ist ein Teilbereich der WAHRSCHEINLICHKEITSRECHNUNG. Was statistisch nicht angemessen aussagefähig ist, verhindert rechtliche Wirkungen.
Diese Voraussetzungen der rechtlichen Bedeutung technischer Normen von ZfP-Verfahren sind in weiten Bereichen unbekannt, zahlreiche technische Normen genügen den rechtlichen Anforderungen NICHT. Positive und negative Beispiele erläutern angemessene oder unzureichende Berücksichtigung dieser rechtlichen Anforderungen in technischen Normen der ZfP. Bindende Richtlinien sollten für Ausschüsse erstellt werden, um ein angemessenes rechtliches Auswerten von Normen der ZfP bei der Normenarbeit zu gewährleisten. Dies gilt besonders für Anforderungen an die ausführenden Mitarbeiter, die einzelne Normen anzuwenden haben.
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