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| I N H A L T |
Ein fehlerhaftes oder ungenügend leistungsfähiges Produkt oder eine fehlerhafte Dienstleistung ist ein Fall der Gewährleistung, zu bewerten nach den vertraglichen Vereinbarungen der beiden Vertragspartner im Kauf-/Dienstleistungsvertrag während eines begrenzten Zeitraums, selten über ein Jahr hinaus.
Produkthaftung wird am sichersten vermieden durch die Konstruktion, ein wirksames "fail safe". Selbst wenn ein Produkt fehlerhaft ist, bleibt es doch sicher, d. h. es führt nicht zu Schäden an Personen oder Produkten, weil das Verfahren vorher stillgelegt wird oder das Produkt nicht mehr wirksam ist. Dies zu verhindern kann nur durch die Konstruktion erreicht werden. Kontrolltasten, Signalleuchten und andere gekoppelte Einrichtungen, die darauf aufmerksam machen, wenn das Gerät nicht mehr arbeitsfähig und sicher ist, gehören seit Jahren zum Stand der Technik um Fehlanzeigen, Fehlangaben und Schäden vorbeugend zu vermeiden.
Diese Maßstäbe sind in unbestimmten Rechtsbegriffen gefaßt, deren technischer Inhalt im Einzelnen nicht vorher festgelegt werden kann, sondern erst nachträglich, im Falle eines Schadens unter Zuhilfenahme von Sachverständigen für den Zeitpunkt des Schadenseintritts oder der schadensverursachenden, -auslösenden Handlung definiert und geprüft werden kann. Rechtssicherheit im technischen Detail oder gar Gerichtssicherheit kann es nicht geben, das Ergebnis muß stets im Einzelfall das Ergebnis einer richterlichen Tatbestandswürdigung bleiben, zu der Sachverständigengutachten herangezogen werden und die technische Grundlage bilden.
Zum technischen Konkretisieren des unbestimmten Rechtsbegriffes des technisch Möglichen als Stand der Technik wird subsidiär verwiesen auf das Anwenden anerkannter Regeln der Technik. Anerkannte Regeln der Technik entstehen aus dem übereinstimmenden Fachwissen der Mehrheit der Fachleute, wissenschaftlich begründet, praktisch erprobt und ausreichend bewährt und sind in allgemeinen Regelwerken oder als Einzelregel verfügbar. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht rechtlich verbindlich, sie begründen widerlegbare Erfüllungsvermutungen für das Erfüllen allgemeiner Anforderungen in unbestimmten Rechtsbegriffen. Dem Hersteller und/oder Betreiber steht es frei, von anerkannten Regeln der Technik abweichende Verfahren und Mittel zu wählen und einzusetzen, für die ihn dann die Beweislast trifft, daß das Ergebnis mindestens so sicher, aussagekräftig und verläßlich ist wie beim Einhalten der anerkannten Regeln der Technik.
Hat ein Verantwortlicher als juristische (Unternehmen) oder natürliche Person zutreffende anerkannte Regeln der Technik eingehalten, so muß der Widersprechende nachprüfbar beweisen, daß und warum mit dem Einhalten der allgemein anerkannten Regeln der Technik die erforderliche Sicherheit nach dem Stand der Technik nicht erreicht wurde und damit ein Verletzen der allgemeinen Sorgfaltspflicht vorliegt - ein meist schwieriges Unterfangen.
Anerkannte Regeln der Technik werden nicht wie Rechtsnormen verbindlich, sondern mit den oft strittigen und ungenauen Grenzen ihrer Aussagefähigkeit, dem Inhalt ihrer Vorgaben und den Bedingungen für ihr Anwenden durch Sachverständige geprüft, wie weit sie - noch - dem Stand der Technik entsprechen, ehe sie ihre rechtliche Schutzfunktion entfalten können. Sind nach dem übergeordneten Maßstab des Standes der Technik dabei Fehler, Lücken, Mißverständnisse oder Auslassungen in den Regeln zu erkennen und werden sie im Einzelfall wirksam, entfällt die rechtliche Schutzwirkung, ein Anwenden allein reicht nicht.
Den anerkannte Regeln der Technik schaffenden Gremien fällt eine besondere Verantwortung - Informationsverantwortung - zu, wenn und soweit zum Zeitpunkt der Verabschiedung in anerkannten Regeln der Technik nicht der vollständige zu diesem Zeitpunkt bekannte und nachweisbare Stand der Technik verwirklicht wird. Erkennbar unvollständige, lückenhafte oder nicht ausreichend aussagefähige Normen, z. B. ohne genaue Angaben der Grenzen ihrer Aussagefähigkeit und Anwendbarkeit oder bekannte unzulässige Anwendungen vor denen nicht angemessen gewarnt wird, können nicht den rechtlichen Rang und die Schutzwirkung anerkannter Regeln der Technik erreichen. Dies gilt vor allem für die ausreichende technische Aussagesicherheit von Prüfverfahren, die Einflüsse von Handhabung, Umgebungs- und Randbedingungen usw. auf die Endergebnisse. Im Teil 2 wird dies ausführlich erläutert.
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Dies sind Voraussetzungen für das Geltendmachen von Schäden, sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich. Sind diese Voraussetzungen alle erfüllt, trifft für Schäden im gewerblichen Bereich die Beweislastumkehr ein, d. h. der Hersteller, Vertreiber, Lieferer, Betreiber hat zu beweisen, daß er in seinem Verantwortungsbereich alles ihm technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, Entstehen und Wirksamwerden dieses Fehlers zu vermeiden.
Das wirtschaftlich Zumutbare bemißt sich dabei nicht an der Vorgabe der Kostenrechnung oder den Erwartungen der Einkäufer, sondern allein an den vorhersehbaren Folgen des Versagens der einzelnen Bauteile unter den bekannten oder zu erwartenden Einsatzbedingungen. Was als Erfüllen der Sorgfaltspflicht nach diesen Maßstäben nicht nachgewiesen werden kann, geht zu Lasten des Beweispflichtigen, führt zur Haftung und verpflichtet zum Schadensersatz. Nur für Sachschäden an Produkten, die vornehmlich für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt und hauptsächlich so genutzt worden sind, gilt - mit eingeschränkter Geltung im § 1 - das Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989 mit seiner verschuldensunabhängigen Haftung.
Nach dem Nachweis der oben angegebenen 3 Voraussetzungen hat der Hersteller, Lieferer verschuldensunabhängig zu haften, eine Beweislastumkehr ist dafür nicht erforderlich.
Im Gegensatz zu zerstörenden Prüfungen ist das Prüfstück gleichzeitig das verwendete eingesetzte Bauteil, alle Zweifel über Unterschiede im Verhalten zwischen Prüfling und eingesetztem Bauteil haben sich dadurch erledigt. Dieser Vorteil wird noch vergrößert dadurch, daß bei der ZfP keine willkürlich gewählten aus Bauteilen herausgeschnittenen Probestücke bewertet werden, sondern das unveränderte Bauteil geprüft wird. Bedenken gegen das unsichere Übertragen von Ergebnissen an Probestücken auf das Verhalten geometrisch anders ausgebildeter Bauteile entfallen. Diese Vorteile der ZfP, zu denen geringere Kosten und größere Prüfzahlen hinzukommen, sind so erheblich, daß für Konstrukteure und Prüfingenieure als Regel gilt:
| Soweit ZfP-Verfahren zur vorbeugenden Schadensvermeidung verfügbar sind, hat ihr Anwenden Vorrang vor zerstörenden Prüfverfahren. |
Diesen unbestreitbaren Vorteilen der ZfP stehen Grenzen der Anwendbarkeit und schlüssigen Aussagefähigkeit als Nachteile gegenüber, die bei aller Euphorie für Ergebnisse der ZfP nicht übersehen werden dürfen. Sie konzentrieren sich auf schlüssige nachprüfbare Nachweise der Aussagesicherheit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse von ZfP-Verfahren zum eindeutigen und zuverlässigen Bewerten der Leistungen der Bauteile unter den unterschiedlichen vorhersehbaren Einsatzbedingungen.
Welche Folgen haben Inhomogenitäten, Einschlüsse, Ungänzen unterschiedlicher Größen und Lagen auf das Verhalten der Bauteile unter den unterschiedlichen Einsatzbedingungen? Sind diese erwarteten Auswirkungen nach Art, Größe und Lage eindeutig, zuverlässig nachweisbar, so daß technische Schlußfolgerungen darauf aufgebaut werden können? Sind die Grenzen der Aussagefähigkeit der Verfahren eindeutig und vollständig so vorgegeben, daß der Anwender den sicheren Bereich zuverlässig abgrenzen kann von Bereichen mit zweifelhaften Auswirkungen und Grenzen, außerhalb derer das jeweilige ZfP-Verfahren überhaupt keine Aussagen erlaubt?
Es gehört zur Pflicht der Normen und allgemeine technische Spezifikationen erstellenden Gremien, den Geltungsbereich und seine Grenzen für die einzelnen Verfahren besonders sorgfältig, eindeutig, verständlich und nach bestem Wissen und Gewissen nach dem Stand der Technik abzugrenzen. Geschieht dies nicht und folgen daraus Fehlhandlungen, Fehlanwendungen und Fehlbewertungen durch Anwender, Benutzer unterschiedlicher Qualifikationen, so entsteht eine erhebliche Mitverantwortung des diese Spezifikationen erstellenden Gremiums für daraus resultierende Schäden. Der Einsturz der Autobahnbrücke bei Koblenz während des Baus auf Grund zu großzügiger Extrapolation des vereinfachten Rechenverfahrens über die Belastungsfähigkeit der Seitenteile ist ein warnendes Beispiel!
Erkennen Hersteller oder Vertreiber solcher Geräte solche Lücken und können sie daraus auf mögliche folgende schadenverursachende Auswirkungen schließen, sind sie verpflichtet, in den Informationen zu Prüfgeräten und ergänzenden Anleitungen zu deren Nutzen von sich aus diese Lücken auszufüllen und die nach ihrer Kenntnis des Standes der Technik gefährlichen Auslassungen zu beseitigen. Ein Wiederholen von oder ein Nicht-Widersprechen bei Regeln der Technik, deren Lücken- oder Fehlerhaftigkeit für Hersteller oder Lieferer erkennbar ist, bedeutet ein grobes Verletzen seiner Informationsverantwortung mit auslösender Haftung und Pflicht zum Schadensersatz für daraus folgende Schäden. Grenzen der Unsicherheit und des Geltungsbereiches nicht auswertbar anzugeben, ist gefährlicher als - noch - unsichere Angaben zu wiederholen, auf deren mangelnde Zuverlässigkeit aufmerksam zu machen, um dadurch Fehlinterpretationen oder Fehlanwendungen zu vermeiden.
| Welche technisch auswertbaren Erkenntnisse werden durch Ergebnisse dieser Verfahren für das zuverlässige Bewerten vorhersehbarer Leistungen der einzelnen Bauteile nach den vorhersehbaren Einsatzbedingungen gewonnen? |
Die angemessene, eindeutige und nachweisbare Aussagefähigkeit der Ergebnisse von Prüfverfahren ist die notwendige Voraussetzung für ihre Anwendung und rechtliche Wertung. Was technisch nicht eindeutig und nachweisbar für den Fachmann aussagefähig ist, kann rechtlich keine Bedeutung gewinnen, unabhängig davon, ob es in einem Regelwerk, einem Standard, einer Norm enthalten und sein Anwenden dort vorgesehen ist oder sein Anwenden vertraglich vereinbart wurde. Die Aufnahme eines Prüfverfahrens in ein technisches Regelwerk allein ist bei fehlender oder zweifelhafter technische Ausssagefähigkeit seiner Ergebnisse stets unzureichend, eine rechtliche Bedeutung ist technisch zu begründen!
Die technische Aussagefähigkeit ist nicht allein ein Ergebnis theoretischer Überlegungen oder Ableitungen, sondern verlangt über einen ausreichend langen Zeitraum praktisch eindeutige und unbezweifelbare Nachweise mit angemessener Sicherheit für die daraus abgeleiteten oder dadurch begründeten Schlußfolgerungen.
Diese einfache Voraussetzung wurde bei zahlreichen Prüfverfahren nicht angemessen beachtet und ausgewertet. Alle nur unzureichend technisch aussagefähigen Prüf- und Überwachungsverfahren möglichst bald ersatzlos einzustellen, gehört zu den unerkannten und unerschlossenen Reserven auch moderner Unternehmen. Die Liste häufig angewandter und trotzdem mit ihren Ergebnissen unzureichend aussagefähiger Prüfverfahren ist leider viel zu lang, um nicht gezielt ausgewertet zu werden. Ein katastrophales Beispiel ist die mangelnde Aussagefähigkeit des Prüfverfahrens das von der Nasa für die bei der untersten Stufe der Challengerrakete eingesetzten Haltebolzen angewandt wurde.
Auch in Europa haben Ingenieure einer großen Versicherungsgesellschaft über viele Jahre hinweg kein Unternehmen gefunden, in dem nicht unzureichend aussagefähige Prüfverfahren unverändert benutzt wurden.
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