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| I N H A L T |
Eine gemeinsame Quelle läßt sich ausmachen, das Bestreben eigene Verantwortung abzubauen, zu übertragen, um dadurch die eigene Position möglichst ohne lästige oder vielleicht gefährliche Konsequenzen "abzusichern". Die selten gestellte jedoch im Schadens-/Streitfall entscheidende Frage ist: "wie weit geht das?", "ist das überhaupt rechtlich zulässig" und "können die einzelnen Mittel vor den strengen Augen unabhängiger, nicht interessengefärbter ordentlicher Gerichte bestehen?" Die klassische Antwort des Juristen heißt stets:
"Das kommt auf die besonderen Bedingungen des Einzelfalles an."
Welche Bedingungen im Einzelfall bestehen, wie sie begründet werden und wie ihre Wirkungen in eine rechtliche Entscheidung eingehen, bleibt offen und ist den meisten Handelnden unbekannt und für sie nicht übersehbar. Deshalb werden ohne Skrupel zahlreiche Werkzeuge eingesetzt, die sich wegen der ungenügenden Zielbestimmung und den unzureichenden Kenntnissen der rechtlichen Maßstäbe im Schadens-/Streitfall meist schnell als unwirksam und untauglich, weil rechtlich unzulässig, erweisen.
Ein weiteres Charakteristikum kennzeichnet Aktionen und Werkzeuge des betrieblichen Alltags: Die ständig steigende Bürokratisierung und der Glaube an Bescheinigungen, vor allem wenn sie so hochtrabende Bezeichnungen wie "Zertifikate" tragen. Je dubioser ihr Inhalt und ihr Zustandekommen, desto hochgestochener die Bezeichnung und desto kostspieliger darüber ausgestellte Urkunden.
Ein weiterer, sehr ernster Grund darf nicht übersehen werden: In der Ausbildung der Ingenieure, der Meßtechniker wie der Werkstoffkundler sind Kenntnisvermittlungen des Rechts und der rechtlichen Anforderungen an Tätigkeiten der Ingenieure nicht enthalten. Das entspricht zwar einer Ausbildung zum Fernfahrer ohne Kenntnis der Straßenverkehrsordnung, ist trotzdem leider seit Jahrzehnten traurige Wirklichkeit an allen unseren Technischen Hochschulen und Universitäten.
Das gleiche gilt für Führungskräfte und Mitarbeiter der Qualitätssicherung oder, wie dies heute ebenfalls hochgejubelt heißt, im Qualitätsmanagement. Ein Manager ohne Kenntnis des Zivil-, Vertrags- und Handelsrechts ist nach seinen Aufgaben und Funktionen im Unternehmen eigentlich undenkbar, jedoch sogenannte Qualitätsmanager allein nach den von privaten Vereinen initiierten begrenzten Kurzausbildungen kennen rechtliche Maßstäbe für ihre Arbeiten allerhöchstens ausnahmsweise und dazu meist nur als Schlagworte ohne angemessene substantiierte Inhalte.
Daraus resultieren die dem Thema zugrundeliegenden, im Schadens-/Streitfall entscheidenden Fragen:
Wie weit lassen sich eigene Verantwortungen und daraus folgende Haftungen für Maßnahmen der Qualitätssicherung ganz oder teilweise überhaupt auf andere übertragen? Auf Zulieferer wie auf Dienstleister?
Welche technischen und rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein und nachgewiesen werden, um eine aus unterschiedlichen Motiven gewünschte und vielfach lautstark postulierte Übertragung vor dem Gericht rechtlich substantiiert verteidigen und rechtfertigen zu können?
Eine Kernthese der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sei gleich zu Beginn allen weiteren Einzelheiten richtungweisend vorangestellt:
Prüfverfahren und deren Ergebnisse, die technisch für die vorhersehbaren Anwendungen und deren einzelne Einsatzbedingungen für den Ingenieur nicht angemessen zum zuverlässigen Bewerten des voraussehbaren Verhaltens der Bauteile unter vorhersehbaren Einsatzbedingungen aussagefähig sind, können trotz aller Formalitäten und Arten von Bescheinigungen rechtlich keinen Wert erhalten!
Die Aktualisierung dieser Maßstäbe geschah und geschieht weiterhin allein durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, der die unveränderten Rechtsgrundsätze den geänderten technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechend auszulegen und danach verbindlich zu entscheiden hat.
So entstand die deutsche Rechtsprechung zur Produkthaftung - mit Ausnahme des nur verbraucherpolitisch motivierten Produkthaftungsgesetzes als EG-Richtlinie - als BGH-Rechtsprechung zum § 823,1 BGB [1]. Die rechtlichen Grundlagen zur Arbeitsteilung als Delegieren von Aufgabe und Verantwortungen wurden schon in den §§ 278 und 831 des BGB gelegt. Die unveränderte, volle Verantwortung des Delegierenden für Arbeiten und Leistungen seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter) und der Verrichtungsgehilfen (Zulieferer) ist dort unmißverständlich und unabdingbar als Grundsatz festgeschrieben. Diese Verantwortung gilt nur dann nicht uneingeschränkt, wenn Verrichtungsgehilfen mit der im Verkehr erforderlichen allgemeinen Sorgfalt ausgewählt und beobachtet wurden und Schäden trotz dieser Sorgfalt entstanden sein würden. Im Einzelnen ist dies konkretisiert und detailliert im sorgfältigen Aussuchen (Auswahlverantwortung)
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Differenzieren nach auftrags-, anwendungs-,
funktionsbezogenen Anfoderungen an die einzelnen Erzeugnisse/Verfahren/Dienstleistungen Technische Ausrüstung Organisation
Persönliche Qualifikation Sonstiges Abbildung 1: Drittunternehmer - Auswahl, Auswahlkriterien
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Pflicht des Bestellers,
| Zulieferer/Dienstleister rechtzeitig und vollständig zu informieren über alle ihm bekannten, von ihm festgelegten Anforderungen an die zu liefernden Einzelteile und zu erbringenden Leistungen als seine originäre, nicht abdingbare " B R I N G S C H U L D " Pflicht der Zulieferer/Dienstleister zum sorgfältigen Prüfen dieser Angaben auf ihre technische Sachgerechtigkeit und für sie erkennbare Widersprüche oder Abweichungen von
- anerkannten Regeln der Technik
Abbildung 2: Drittunternehmer- Bindung
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Pflicht des Bestellers, Lieferungen und Dienstleistungen der Zulieferer/Dienstleister auf das sichere Einhalten der von diesen zu erbringenden
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zu überwachen. Maßstab: lnhalt und Umfang der Überwachung sollten sich orientieren an
der einzelnen Teile/Dienstleistungen für
der gesamten Anlage unter allen vorhersehbaren Einsatzbedingungen.
Abbildung 3: Drittuntemehmer - Überwachung | |
Schon vor 20 Jahren hat der BGH in zwei richtungsweisenden Grundsatzurteilen Umfang und notwendige Inhalte dieser drei aufeinander aufbauenden Pflichten einer zulässige Delegation detailliert festgelegt, an denen alle Übertragungen von Aufgaben und Pflichten im Einzelfall zu messen und deren Ergebnisse danach zu bewerten sind [2]. (Abbildungen 1 bis 3).
Höchstrichterliche Rechtsprechung mit diesen Einzelheiten gehört sicher nicht zur regelmäßigen Lektüre von Verantwortlichen für die ZfP oder noch wichtiger - des Einkaufs. Auch wenn den in den Unternehmen Verantwortlichen unterschiedlicher Bereiche diese Regeln und deren Bedingungen im Einzelnen nicht bekannt sind: daran werden die Inhalte aller Delegationen gemessen und im Schadens-/Streitfall durch die Gerichte abschließend bewertet. Auch für diese Fälle gilt wie stets im Zivil- und Strafrecht:
Gerichte werden im Regelfall dem Zertifikat einer neutralen Zertifizierungsgesellschaft mehr Bedeutung zumessen als einer vom Endhersteller selbst durchgeführten Lieferantenbeurteilung und QS-Vereinbarung.
Trotz Zertifizierung bedarf es dann noch in angemessenen zeitlichen Abständen der Lieferantenkontrolle, bzw. eines Überwachungsaudits. Damit soll überprüft werden, ob der Zulieferer im Lieferzeitraum die vereinbarten Qualitätsstandards einhält oder nicht. Auf diese Weise wird die "Zuverlässigkeit" des Lieferanten überprüft.
Nach einer solchen Zertifizierung einschließlich Überwachungsaudit und Re-Audit, benötigt der Produzent grundsätzlich keine QS-Vereinbarung und keine Eingangskontrolle mehr " [3].
Auch wenn diese Thesen von einem Juristen mit Lehrfunktion an einer staatlichen Fachhochschule verkündet wurden, halten sie keiner systematischen Prüfung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung stand:
Dies gilt besonders für Verfahren der ZfP und die Auswirkungen der unterschiedlichen Fertigungsprozesse auf die einzelnen Bauteile, z. B. geschmiedete Wellen für Getriebe oder zerspante und wärmebehandelte verzahnte Bauteile.
Dieses Modell bedarf stets der produktspezifisch anwendungsbezogenen aussagefähigen Auslegung und Ausgestaltung, um die Anforderungen der Rechtsordnung nach angemessener Aussagefähigkeit mit ausreichender Sorgfalt zu erfüllen. Ob und wieweit dies von einer Zertifizierungsorganisation mit deren weiten Arbeitsbereichen überhaupt sachgerecht geprüft werden kann, bleibt fraglich, da dazu Sach-, Produkt- und Kenntnisse der voraussichtlichen Einsatzbedingungen erforderlich sind, die von allen inzwischen akkreditierten 74 QM-Zertifizierern nicht gleich erfüllt werden können! [5] Eine QM Systemüberprüfung mit Bestätigung allein ihrer Konformität mit dem Modell einer Norm durch ein Zertifikat hat nicht die geringste Aussagekraft für die Qualität der Bauteile oder die praktische Durchführung einzelner Leistungen/Tätigkeiten durch Dienstleister! Hier sind produktspezifische und anwendungsbezogene technisch zuverlässige Aussagen auch zu prüfbaren Personalqualifikationen gefordert, die durch ein Systemzertifikat unter keinen Umständen bestätigt werden können, unabhängig von der meist problematischen Qualifikation der Auditoren.
Die US-amerikanische Automobilindustrie hat in Erkenntnis der unzureichenden Aussagen der QM-Zertifikate nach ISO 9001 schon 1994 eine dreifache Ergänzung als QS 9000 geschaffen, deren wesentliche Inhalte gerade produktspezifische und anwendungsbezogene Zusatzbedingungen sind [6]. Wer sich für eine Lieferantenbewertung und -auswahl allein auf ein QM-Globalzertifikat nach ISO 9001 verläßt, handelt nach der Rechtsprechung des BGH grob fahrlässig und damit in vollem Umfang fehler- sowie schuldhaft. Nach den umfangreichen Diskussionen und den zahlreichen substantiierten Kritiken am technisch unzureichenden Inhalt der DIN ISO 9001 gilt dies für Einkäufer sogar höchstwahrscheinlich als vorsätzlicher Verstoß gegen die ihm obliegenden persönlichen Sorgfaltspflichten [7], wenn er ohne gezielte Ergänzungen allein solchen phantasievollen Schalmeienklängen der Zertifizierungsorganisationen folgt, deren Symbolfigur allein der Rattenfänger von Hameln sein kann.
In jährlichen Abständen durchgeführte Überwachungsaudits und regelmäßig - alle drei Jahre umfangreiche Wiederholungsaudits können diese Lücke nicht schließen, da sie auf der gleichen Grundlage und mit denselben Mitteln ausgeführt werden wie unzureichende Erstaudits vor dem Erteilen des Zertifikats; als systemkonform können sie Fehler dieses Systems weder erkennen noch beseitigen, sie sind dadurch rechtlich völlig unbeachtlich.
"Das formularmäßige Abbedingen der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) auch bei offenen Mängeln ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und damit unwirksam. " [8]
Ein solches Verhalten begründet Mitverschulden und damit Mitverantwortung (Haftung) des Abnehmers, Anwenders für dadurch übersehene oder nicht ausgeschiedene, später Schäden verursachende Bauteile mit Fehlern aus dem Verantwortungsbereich der Zulieferer. Führt der Verzicht auf eine produktspezifische und anwendungsbezogen aussagefähige Eingangskontrolle mit den Mitteln des Standes der Technik später zu Personenschäden, so begründet dies - nicht delegierbar - die persönliche Verantwortung und Haftung der für diese Entscheidung im Unternehmen Verantwortlichen. Die §§ 222 bis 230 des Strafgesetzbuches konkretisieren mit bis zu 5 Jahren Haft Art und Höhe der strafrechtlichen Verantwortung.
Als allgemeine Schlußfolgerung aus dieser Analyse bleibt nur festzustellen, daß die zu Anfang dargestellten, leider weit verbreiteten und aus eigenwirtschaftlichem Interesse von zahlreichen Beratungs- und Zertifizierungsorganisationen vielfach propagierten Auffassungen in striktem Widerspruch zum geltenden deutschen Recht des Zivil- und Strafrechtes stehen und schwerwiegende (vorsätzliche) haftungsbegründende Verstöße gegen die Organisationsverantwortung der Unternehmen - personifiziert in deren Geschäftsleitungen - und die persönlichen Sorgfaltspflichten der durchführenden Führungskräfte begründen, seien sie Leiter der Qualitätssicherung, ZfP-Verantwortliche oder Einkaufsleiter. Verweise auf angebliche Praktiken anderer Unternehmen - cosi fan tutti, so machen sie's doch alle! - sind weder eine annehmbare Entschuldigung noch rechtlich von irgendeinem substantiellen Wert.
Die besseren Lösungen für ZfP-Dienstleister sind zu finden in:
und in der europäisch harmonisierten Norm DIN EN 473 mit Regeln und Kriterien zum Überprüfen und Akkreditieren von Personal der ZfP.
Sollen Prüfungen der ZfP auf Zulieferer oder Dienstleister delegiert werden - und dies ist in einer modernen arbeitsteiligen Industrie technisch sinnvoll, häufig unvermeidlich und wirtschaftlich vorteilhaft - so können nur produktspezifisch und anwendungsbezogen zielkonforme Normen eine technisch brauchbare, angemessene Grundlage für solche Übertragungen und weiterführende Vereinbarungen bieten. Über die verschiedenen unterschiedlichen Kriterien und Bewertungsgrundlagen wurde an anderer Stelle ausführlich berichtet.
Nicht QM-Systemzertifikate, sondern Bestätigungen der fachlichen Kompetenz für diese speziellen Arbeiten und Dienstleistungen können allein technisch zuverlässige und rechtlich angemessene Grundlagen für ein Übertragen dieser Arbeiten/Dienstleistungen sein. Sich von der angemessenen auch persönlichen Qualifikation der Durchführenden nach DIN EN 473 zu überzeugen ist und bleibt notwendiger Teil der Auswahlverantwortung als spezielle einzelne Lieferantenbewertung.
Nach diesem Konkretisieren der Anforderungen an Arbeiten und Leistungen der ZfP bleibt zusätzlich wesentlich für die Auswertung:
Durchsicht und Bewertung der Ergebnisse im bestellenden Betrieb oder der auftraggebenden Organisation muß durch gleich qualifizierte Fachleute erfolgen, die die Ergebnisse ihrer anwendungsbezogenen Auswertung schriftlich dokumentieren sollten. Abheften in Bestellunterlagen des Einkaufs erfüllt nicht die Sorgfaltspflichten des Unternehmens wie des Einkaufs oder eine der Technik angemessene Auswertung; es ist rechtlich grob fahrlässig für alle Beteiligten/Betroffenen. Nur ein qualifiziertes auf die voraussehbaren Einsatzbedingungen zielgerichtetes Auswerten kann die technisch angemessene Begründung für das Erfüllen der Auswahlpflichten liefern und gleichzeitig das ebenso technisch wie rechtlich ausreichende Erfüllen der Überwachung von Zulieferern und Dienstleistern dokumentieren.
In der Abwicklung von Lieferungen und Dienstleistungen sind Prüfbescheinigungen unterschiedlicher Art früher nach DIN 50 049, jetzt durch die harmonisierte europäische Norm DIN EN 10 204 ersetzt, weit verbreitet, ohne daß die meisten Benutzer und Empfänger deren rechtliche Bedeutung und ihre persönliche Verantwortung bei deren Anfordern oder Ausstellen mit den erforderlichen Einzelheiten kennen.
Bereits DIN 50 049 ordnete vor über einem Jahrzehnt unmißverständlich die Verantwortung für den Prüfumfang und den technischen Inhalt durch Bescheinigungen bestätigter Prüfungen als Kardinalpflicht (undelegierbar) ausschließlich dem Besteller/Auftraggeber zu. Nur der Anwender/Besteller kennt die Funktionen und die Einsatzbedingungen der zu prüfenden Bauteile und kann deshalb auch allein technisch angemessen beurteilen, welche Arten von Prüfungen für das voraussichtliche Verhalten der dort einzusetzenden Bauteile ausreichend aussagefähig sind. Dies gilt sowohl für die technische Aussagefähigkeit als auch für die Zahl der Prüfungen als deren statistische Zuverlässigkeit. Der LQ10-Wert als seit langem international genormtes Abnehmerrisiko ist dafür der allein aussagefähige Kennwert. Er führt trotz seiner technische Bedeutung und international Jahrzehnte alten und unbestrittenen Definition in der Qualitätssicherung wie in der Auswertung der Wareneingangsprüfung - vom Einkauf einmal ganz zu schweigen - ein leider vernachlässigtes Kümmerdasein und wird kaum beim Bewerten von Prüfbescheinigungen angemessen zu Rate gezogen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß die durchführende Stelle, der Zulieferer oder das Prüflabor, der Dienstleister, zusätzlich zur Kardinalpflicht des Auftraggebers eine sekundäre Hinweispflicht hat, wenn und soweit er auf Grund der ihm bekannten Einsatzbedingungen oder Anwendungen erkennen kann, daß und wieweit den von ihm verlangten Prüfungen nach Inhalt und Zahl die erforderliche technische und statistische Aussagesicherheit fehlt. Hierauf hat er mit Begründung den Besteller/Auftraggeber unverzüglich nach Erkennen hinzuweisen, beim Auftraggeber bleibt stets die uneingeschränkte Entscheidung und die daraus folgende Verantwortung für Inhalt und Bewertung dieser Prüfbescheinigungen.
Die rechtliche Bedeutung einer Prüfbescheinigung hat das OLG Hamm bereits 1986 eindeutig und auch für juristische Laien verständlich formuliert:
"Daher besagt die Annahme der Bestellung unter Wiederholung der WAZ 3.1B auch nicht, daß die Beklagte eine Garantie für die Richtigkeit des Prüfzeugnisses übernommen hat. Die Beklagte hat sich vielmehr verpflichtet, Waren mit Prüfzeugnis zu liefern, mehr nicht.
Nur beiläufig sei bemerkt, daß auch das Vorliegen eines Prüfzeugnisses oder eine Zusicherung eines Verkäufers nicht unbedingt eine Untersuchung der Ware durch den Käufer überflüssig macht. Wenn ein hoher Mangelfolgeschaden bei Verwendung des Materials ohne hinreichende Untersuchung droht und die Untersuchung mit verhältnismäßig geringen Mitteln durchgeführt werden kann, ist sie geboten." [9]
Die Revisionsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom BGH nicht angenommen, es gebe die Rechtslage vollständig und richtig wieder, Rechtsfehler seien nicht erkennbar. Es ist deshalb seit über 10 Jahren rechtskräftig.
Die Prüfbescheinigungen A und C unterscheiden sich von denen nach 3.1 B nur durch die handelnden Personen, nicht nach technischem Inhalt oder sonstigen Einzelheiten, die eine abweichende rechtlich relevante Bewertung rechtfertigen könnten. Die Wertung dieses Urteils auch auf alle anderen Prüfbescheingungen nach Abschnitt 3.1 anzuwenden ist demnach voll gerechtfertigt. Nach über einem Jahrzehnt ist es sicher an der Zeit, daß alle mit solchen Prüfbescheinigungen umgehenden Firmen, Behörden und anderen Organisationen diese Rechtslage erkennen und in ihrem Handeln - oder Unterlassen in der sich daraus ableitenden Weise angemessen berücksichtigen.
Diese Bewertung ist vor allem im Bauwesen und bei den Prüf- und Überwachungsorganisationen kaum bekannt und noch weniger in deren täglicher Praxis von wem auch immer angemessen ausgewertet worden. Die Zahl der geforderten Prüfbescheinigungen wäre sonst drastisch zurückgegangen. Ein Ändern dieses Verhaltens als Anerkennen des Urteils des höchsten deutschen Gerichtes ist dringend geboten.
![]() Abbildung 4: Zusammenstellung der Prüfbescheinigungen |
Was technisch für das jeweilige Produkt und dessen voraussehbare Anwendungen für den Fachmann nicht angemessen und - auch statistisch - sicher und eindeutig auswertbar ist, hat rechtlich keinen Wert und ist in Normen wie in der Praxis als offensichtliche wirtschaftliche Verschwendung nicht zu rechtfertigen!
Schränke mit tausenden von Bescheinigungen über nicht spezifische Prüfungen nach 2.1 und 2.2 bieten eine nach Umfang und Inhalt kaum erkannte Rationalisierungsquelle, die möglichst kurzfristig erschlossen werden sollte. Sie sind Beispiele für unsinnige Versuche, in Unkenntnis der technischen Bedeutungslosigkeit und ihrer ebensolchen Bewertung durch die Rechtsordnung originäre Sorgfaltspflichten und Verantwortungen zu delegieren mit dafür völlig untauglichen Mitteln, die das Papier nicht wert sind, auf dem sie geschrieben wurden. Mit den Normen r DIN EN 45 000 ff und der DIN EN 473 verfügt die zerstörungsfreie Prüfung über ein technisch aussagefähiges und rechtlich angemessenes Instrumentarium, dessen genaue Kenntnis notwendiges Wissen aller technisch wie kaufmännisch damit befaßten Führungskräfte und Mitarbeiter sein sollte, um Gleichgewicht und Angemessenheit von Technik und Recht in die notwendige für die jeweilige Anwendung tragfähige Form zu bringen. So wenig die Kenntnis des pythagoräischen Lehrsatzes allein zum Bewerten angemessener Schwingungsberechnungen für Schrägseilbrücken ausreicht, so wenig können QM-Systemzertifikate nach DIN ISO 9001 überhaupt eine brauchbare Grundlage für Auftragsvergabe und Bewertung von Zulieferern oder von Leistungen von ZfP-Labors sein, soweit sie nicht durch produkt- und verfahrensspezifische Normen der ZfP und deren sachgerechtem Überwachen laufend ergänzt und vervollständigt werden.
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