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| I N H A L T |
Dieser Konstruktionsfehler der öffentlichen Ausbildung betrifft alle tätigen Ingenieure, ebenso Jungingenieure, die erst in Zukunft ihre Arbeit aufnehmen. Er ist als Systemfehler besonders schwerwiegend.
Dieser grundlegende Fehler im Inhalt der sonst nur technischen Ausbildung kann später nur durch gezielte Weiterbildung und nachträgliche, Vermittlung von zusätzlichen Kenntnissen der einzelnen Rechtsbereiche ausgeglichen und, differenziert nach den unterschiedlichen Anforderungen an die einzelnen Ingenieurtätigkeiten, ausgebessert werden.
Nach Inhalt und Umfang ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Pflichten des Ingenieurs, je nachdem, ob er als Konstrukteur, Betriebsleiter, Verkäufer, Projektingenieur oder im Kundendienst tätig ist. Dies gilt in besonderem Maße für Prüfingenieure, da ihre tägliche Arbeit Aussagen über die Eignung der Produkte für die vorgesehenen Anwendungen, die Übereinstimmung mit den Bestellbedingungen und mit Normen und Regelwerken gewidmet ist.
Eine besondere Schwierigkeit besteht darin, dass wesentliche Anforderungen in unbestimmten Rechtsbegriffen vom Gesetzgeber in Gesetze, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB) oder Spezialgesetze wie das Gerätesicherheitsgesetz (GSG), Arzneimittelgesetz (AMG), Bauproduktengesetz (BPG) aufgenommen wurden, die für die tägliche Arbeit der Ingenieure der Präzisierung und Konkretisierung bedürfen, um technisch ausführbar zu werden.
Eine wichtige Rolle für das Auslegen unbestimmter Rechtsbegriffe spielt die höchstrichterliche Rechtsprechung. Was die Rechtsprechung durch Bundesgerichte, den Bundesgerichtshof für Zivil- und Strafrecht, das Bundesverfassungsgericht, das Bundesarbeitsgericht festgelegt und endgültig entschieden hat, bindet die unteren Gerichte und schafft damit indirekt wirksame Beurteilungskriterien für künftige Fälle, an denen das Verhalten und die Ergebnisse der Ingenieurtätigkeit für ähnliche Teilarbeiten zu messen sind.
Das Subsidiaritätsprinzip des Verweisens zum Ausfüllen unbestimmter Rechtsbegriffe auf allgemein anerkannte Regeln der Technik ist oft wenig hilfreich. In allgemein anerkannten Regeln der Technik werden zwar technische Verfahren und Einzelanforderungen festgelegt, sie sind jedoch von ihrer Struktur her meist nicht geeignet, rechtliche Anforderungen an handelnde Personen gleich welcher Qualifikation spezifisch auswertbar angemessen auszufüllen. Dies ist nach unserer Rechtsordnung nur durch dazu von der Verfassung legitimierte Institutionen möglich, die entweder als Teil der Legislative oder als unabhängige Rechtsprechung dazu bevollmächtigt sind.
Die Ergebnisse der Rechtsprechung sind Urteile der unterschiedlichen Instanzen zu Einzelfällen, letztlich der höchstrichterlichen Bundesgerichte, deren Lektüre und Inhalte dem tätigen Ingenieur fremd sind, nicht zu seinen regelmäßigen Informationen zählen und ihrer Formulierungen nach für Ingenieure meist nicht angemessen verständlich sind. Ihrem direkten Auswerten als Richtschnur für zukünftiges Verhalten sind dadurch natürliche Grenzen gesetzt. Sie bedürfen meist der erläuternden Umsetzung.
So sind alle rechtlichen Anforderungen aus der Produkthaftung ausschließlich in heute über 300 Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) sowohl des Zivil- wie des Strafrechtes formuliert [1], sie sind in keinem zusammenfassenden Gesetz oder einer anderen für Ingenieure leicht zugänglichen und verständlichen Zusammenfassung zu finden. Für die Anforderungen und Beurteilungskriterien aus diesem Rechtsbereich können sie deshalb nur durch eine gezielte Durchsicht der hierzu Aussagen enthaltenden einzelnen Urteile gewonnen werden. Selbst die Stichworte dazu enthalten keine technisch auswertbaren Kriterien [1].
In juristischen Sammlungen sind die einzelnen Urteile und ihre Begründungen zu finden, sie erschließen sich dem tätigen Ingenieur, erst recht den Studierenden, nur schwer, meist überhaupt nicht, weil sie Kenntnisse der spezifischen juristischen Begriffsinhalte voraussetzen und durch ihr Verweisen auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen und weitere Urteile nicht leicht auswertbar sind [2].
Zum Konkretisieren wird auf allgemeine Begriffe und Bezeichnungen verwiesen, deren auch teilweise technischen Inhalte nicht immer allgemein zweifelsfrei festzustellen sind und die sich im Laufe der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung häufig ändern.
Das beste Beispiel sind die als Dreistufentheorie bezeichneten aufeinander aufbauenden Begriffe der
die seit 1900 nach Untersuchungen an der Universität Münster in über 35 Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw. ) eingingen, ohne dass sie vom Gesetzgeber allgemein verbindlich definiert wurden [3]. Die rechtlich bindende Definition hat erst das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Urteil zur Genehmigungsfähigkeit des Schnellen Brüters in Kalkar 1978 nachgeholt [4], deren ebenfalls abstrakte Formulierungen - siehe Abschn. 2.3 - 2.5 - solange rechtsverbindlich bleiben, wie der Gesetzgeber nicht andere Definitionen verbindlich festlegt - womit in naher Zukunft nicht zu rechnen ist.
Ohne Kenntnis der allgemeinen übergeordneten Grundbegriffe sind Festlegungen in höchstrichterlichen Urteilen zu Einzelheiten der Anforderungen an die Ingenieurtätigkeiten nicht verständlich, erst recht nicht in angemessenes praktisches Handeln umzusetzen. Die hier bezogen auf Prüfungen, Prüfverfahren und deren Bescheinigungen wiedergegebene Auswertung kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und bedarf für angrenzende oder vorausgehende Tätigkeiten und Abläufe der spezifischen Ergänzung [5].
Diese allgemeine Sorgfaltspflicht wurde 1903 durch das Reichsgericht in Leipzig als eine erste Auslegung des zum 1.1.1900 in Kraft getretenen BGB definiert. Sie ist eine
Pflicht zum Handeln - oder Unterlassen - zum Vermeiden, Verhindern oder Vermindern von - abwendbaren - Gefahren für Benutzer oder Dritte [7].
Für Ingenieurtätigkeiten lauten sich daraus ableitende Pflichten: Wer
Für das konkrete Auslegen der sich aus dieser allgemeinen Definition ergebenden Anforderungen an die einzelnen unterschiedlichen Ingenieurtätigkeiten kommt es auf die Bedingungen des jeweiligen Einzelfalles an, für die zutreffende allgemein anerkannte Regeln der Technik - siehe 2.3 - das technisch Notwendige spezifizieren, das technisch Erforderliche wird durch den stets darüber hin ausgehenden Stand der Technik - siehe 2.4 -, differenziert nach den einzelnen Arbeitsbereichen definiert.
Die Inhalte und Grenzen werden durch zwei weitere unbestimmte Rechtsbegriffe gesetzt:
2.2.1 Das technisch Mögliche
Das notwendige Mindestmaß des technisch Möglichen wird produktspezifisch und anwendungsbezogen durch die dafür zutreffenden allgemein anerkannten Regeln der Technik - siehe 2.3 - bestimmt, die jeweils zeitpunktbezogen die konkreten, technisch inhaltlichen Anforderungen an Handeln - oder Unterlassen - für die einzelnen Ingenieurtätigkeiten setzen [5].
2.2.2 Das Wirtschaftlich Zumutbare
Der wirtschaftliche Maßstab für Umfang und Inhalt des danach technisch Notwendigen und Erforderlichen wird beschrieben durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird nicht durch Vorgaben der Betriebswirtschaft, des Käufers oder sonstiger wirtschaftlich orientierter Institutionen bestimmt. Das wirtschaftlich Zumutbare bestimmt sich allein aus
den voraussehbaren Folgen beim Versagen der einzelnen Erzeugnisse, Anlagen, Maschinen unter allen voraussehbaren Einsatzbedingungen.
Die Ausrichtung des wirtschaftlich Zumutbaren an den voraussehbaren Folgen von Schäden schafft die notwendige Differenzierung nach den Folgen von Schäden. Sind Personenschäden voraussehbar, ist das Maß des wirtschaftlich Zumutbaren erheblich höher als wenn nur Sachschäden zu befürchten sind. Die sich daraus ergebenden einzelnen Abstufungen an die Inhalte der einzelnen Tätigkeiten sind produktspezifisch und anwendungsbezogen auszufüllen.
Aus den allgemeinen und abgeleiteten zu erfüllenden Sorgfaltspflichten der Handelnden leiten sich spezifische zu erfüllende Kardinalpflichten ab, die ebenfalls im Einzelfall zu definieren und zu konkretisieren sind. Kardinalpflichten sind Pflichten, für die sich der Handelnde (oder Unterlassende) nicht freizeichnen und die er auch nicht auf andere Institutionen oder Personen delegieren kann. Was das konkret im Einzelnen enthält, kann wiederum nur aus den Bedingungen des Einzelfalles abgeleitet werden. Für die Bewertung des Verhaltens von Ingenieuren ist die Dreistufengliederung - siehe 2.3 - 2.5 - der aktuelle wenn auch abstrakte Maßstab.
"Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.
Gerätesicherheitsgesetz § 3 Abs. 2
Die Definition des Bundesverfassungsgerichtes zu anerkannten Regeln der Technik lautet:
Von der Mehrheit der Fachleute anerkannte,
Regeln zum Lösen technischer Aufgaben [5]. Sie müssen Mosaiksteine eines allgemeinen, in sich schlüssigen technischen Regelwerkes sein und in ihrer Wirksamkeit von der Mehrheit der Fachleute des jeweiligen Bereiches als richtig und zweckmäßig anerkannt sein [2]. Die Voraussetzungen zum Schaffen allgemein anerkannter Regeln der Technik hat der BGH eben falls konkret definiert [9]:
Die hierfür formulierten Regeln entsprechen im Wesentlichen der Geschäftsordnung der Normenausschüsse des Deutschen Instituts für Normung (DIN), wie sie DIN 820 Teil 4 kodifiziert. Organisationen, die diese organisatorischen Voraussetzungen nicht in ihrer Satzung vorsehen und im Einzelfall einhalten, können keine allgemein anerkannten Regeln der Technik schaffen. Ihre Ergebnisse mögen im Einzelfall für die Bewertung des technisch Möglichen und Üblichen Hinweise geben, sie erfüllen jedoch nicht die rechtlichen Voraussetzungen an anerkannte Regeln der Technik und erlauben deshalb keine Schlussfolgerungen, wie sie beim Beachten allgemein anerkannter Regeln der Technik Gesetz und Rechtsprechung festgeschrieben haben. So sind Vorgaben und Forderungen des Verbandes der Deutschen Automobilindustrie (VDA) ebensowenig allgemein anerkannte Regeln der Technik, wie die QM-Organisationsnormen DIN ISO 9000 ff.
Wer allgemein anerkannte Regeln der Technik einhält, hat die - im Einzelfall widerlegbare - Vermutung für sich, dass er das technisch Notwendige in seinem Handeln - oder Unterlassen erfüllt hat. Dies kann im Streitfall durch das Gericht geprüft und als Irrtum klassifiziert werden. Der allgemein anerkannte Regeln der Technik Einhaltende jedoch kann für sich den Schutz der Vermutung der Gesetzeserfüllung reklamieren, wie dies die Begründung zum Produkthaftungsgesetz ausdrücklich ausweist.
Was allgemein anerkannte Regeln der Technik sind, und ob solche Regeln von den Fachleuten des jeweiligen Bereiches allgemein anerkannt sind, unterliegt der Prüfung durch das Gericht unter Hinzuziehen von Sachverständigen, vornehmlich von öffentlich bestellten und vereidigten, als Gehilfen der Rechtsprechung.
Mit dem neuen Konzept nach der EG-Richtlinie vom 7. Juli 1985 wurde diese Konstruktion allgemein anerkannter Regeln der Technik und ihrer rechtlichen Bewertung als widerlegbare Erfüllungsvermutung auch für die Rechtsnormen des EU-Rechtes übernommen:
Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. EG-Maschinenrichtline, Erwägungen zum Art. 5
Verfügbare allgemein anerkannte Regeln der Technik werden mit der praktisch erreichbaren Vollständigkeit im DIN-Katalog anerkannter Regeln der Technik ausgewiesen, den das DITR Deutsches Informationszentrum technischer Regelwerke GmbH als Tochtergesellschaft des Deutschen Instituts für Normung (DIN) e.V. jedes Jahr im Frühjahr zum Stand des 1.1. des jeweiligen Jahres herausgibt. Alles was allgemein anerkannte Regel der Technik sein kann, aber nicht sein muss, ist dort gelistet. Den Führungskräften und Mitarbeitern unaufgefordert die jeweiligen aktuellen anerkannten Regeln der Technik zur Verfügung zu stellen, ist Teil der undelegierbaren Verantwortung der Geschäftsleitung. Es gehört zur Sorgfalt und nicht delegierbaren Kardinalpflicht des einzelnen Ingenieurs für seinen persönlichen Arbeitsbereich, die darin ausgewiesenen Regeln zu prüfen,
Nachweise dieser Art unterliegen im Streit-/Schadensfall der Prüfung durch Sachverständige, wenn und soweit ein Berufen hierauf zum Nachweis des Erfüllens der persönlichen Sorgfalt geführt werden soll. Auf CD ROM ist monatlich aktualisiert diese Übersicht jetzt einfach und leicht auswertbar verfügbar Die Rolle der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Erfüllen von Sorgfaltspflichten hat der BGH im Abgrenzen zum erkennbaren Stand der Technik eindeutig definiert:
Es braucht noch nicht in der Form von Regeln als Mosaikstein für ein umfassendes Regelwerk kodifiziert zu sein, Kenntnis und Anwendung bestimmten Wissens sind ausreichend, aber auch erforderlich [2, 5]. Was Stand der Technik für einzelne Produkte, Verfahren und Dienstleistungen ist, wird durch Sachverständigengutachten, möglichst öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Verfahrensvergleiche, Auswerten des Schrifttums und von Kongressen und anderen Fachveranstaltungen nachgewiesen, vom Gericht geprüft und in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Es wird aus dem Vergleich von Produkten, deren Wirksamkeit und Zuverlässigkeit im Einzelfall für einen bestimmten Zeitpunkt abgeleitet und begründet. Nur das Einhalten des so definierten und nachweisbaren Standes der Technik entspricht dem vollen Erfüllen der persönlichen Sorgfaltspflicht für Handeln - oder Unterlassen - der Unternehmen als juristischer Personen wie der einzelnen Arten und Inhalte der Tätigkeiten von Ingenieuren.
Der Stand von Wissenschaft und Technik grenzt in der Produkthaftung den - verschuldungsfreien - Entwicklungsfehler vom verschuldensbegründenden Konstruktionsfehler ab [10, 11]. Was nach dem Stand von Wissenschaft und Technik für Konstruktion und bei dessen Auswerten nicht erkennbar war, kann auch durch alle Sorgfalt nicht wirksam vermieden werden. Dies gilt sowohl für die deutsche Rechtsprechung als auch für die EU-Richtlinie zur Produkthaftung im Produkthaftungsgesetz.
Der Nachweis eines nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbaren und damit nicht vermeidbaren Fehlers ist schwierig und gelingt nur selten. Die berühmtesten Fälle sind Contergan und der Stahlgürtel-Hochgeschwindigkeitsreifen-Fall [1, 12].
Versuche, in Verträgen dem Partner Verpflichtungen zur Sorgfalt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik als Maßstab für sein Handeln zu übertragen, sind rechtlich unzulässig und von Anfang an unwirksam, da sie gegen zwingende Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstoßen, auch wenn dies von staatlichen Stellen oder im öffentlichen Besitz befindlichen Unternehmen und Institutionen nicht selten zum angeblich eigenen "Absichern" nicht gerade selten versucht wird. Vorgaben dieser Art sollte stets begründet widersprochen werden [13].
![]() | Der Autor: Studium an der TH Karlsruhe, TH Hannover und Manhatten-College New York, Abschluß-Diplom Fertigungstechnik bei Prof. Dr. 0. Kienzle. 1955 - 1983 Geschäftsführer einer Schraubenfabrik, 9 Jahre Handelsrichter am Landgericht Wuppertal, 2 Wahlperioden Mitglied des DIN-Präsidiums, 1967 - 1982 Vizepräsident der IHK Wuppertal. Seit 1984 öffentlich bestellter und vereidigter SV für die "Technik lösbarer Verbindungen". 1987 - 1994 oberster Produktsicherheits-/Produkthaftungsingenieur des HDI. Ehrenpromotion: Technische Universität Clausthal, 1982. |
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