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Schriftverkehr

Rolf Diederichs
Im Fraustück 6, 56729 Kirchwald

Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz
Frau Rita Schemmer
Kastorhof 2
56068 Koblenz

FAX: 0261-3029-1440

 

Tel.: +49-2651-904904

Fax: +49-2651-904906

 

Durchführung des Personenförderungsgesetz (PbefG)

Ihr Schreiben vom 7.2.2003

Datum: 17.2.2003

Sehr geehrte Frau Schemmer,

ich bedanke mich für Ihre Stellungnahme zu meinen Beschwerdeschreiben vom 15.12. und 20.12.2002 welche ich ursprünglich an die RMV gerichtete hatte, jedoch von dort bisher immer noch keine Anwort bekam. Leider umfaßt Ihre Stellungnahme nur zum Teil den von mir angebrachten Vorwurf.

Ich kann den von Ihnen genannten TÜV Bericht vom 4.2.2003 (telef. genanntes Datum) nicht als Beweis anerkennen. Meine Beschwerde nahm Bezug auf den Reifenzustand vom 13.12.2002 und 19.12.2002 und kann daher nicht von einer ca. 8 Wochen späteren Prüfung entkräftet werden. Sie sollten die Werkstattbücher des Busses MYK-W-1009 der Fa. Welter einsehen und sich davon überzeugen ob nicht zwischenzeitlich ein Reifenwechsel stattgefunden hatte. Da von meiner Seite auf einen Reifenwechsel besonders gedrängt wurde, scheint es mir logisch, dass hier ein Reifenwechsel stattfand - welches ich übrigens auch sehr begrüße.

Den § 18 BOKraft zitieren Sie falsch bzw. unvollständig. Ich wiederhole:

"§ 18 BOKraft: Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen-und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen."

Es gibt Stellen welche meine Meinung teilen, dass der § 18 als eine Verpflichtung auszulegen ist, dass Winterreifen aufzuziehen sind. Auch unter dem Gesichtspunkt der ständigen Expertenrufe, ebenso der Polizei, "nach Winterreifen" wäre es logisch wenn man dies auch so umsetzen würde. Da es hier um Personenbeförderung mit den Ansprüchen aus § 2 geht, müßte gehandelt werden, und dies unberührt von der z.Z. generellen Politik "keine Winterreifenvorschrift in Deutschland".

§ 2 Grundregel: Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.

Wenn man mal keine Winterreifenpflicht nach BOKraft § 18 annehmen würde, so bliebe entsprechend Erlassen vom Bundesministerium Verkehr genügend Möglichkeiten Winterreifen strecken- und zeitraumbezogen von Ihrer Dienststelle anzuordnen; warum machen Sie davon denn keinen Gebrauch? Nur weil dies auch wieder "Kann" Bestimmung sind?

Die Aufgabe Ihrer Dienststelle regelt nach meinem Verständnis den gesamten Verkehr und ist in der Umsetzung nicht von anderen Dienststellen abhängig, bzw. sind Ihnen unterstellt.

Ebenso ist mir unerklärlich warum der Schul- oder Kindergartenträger keinen Einfluß bei der vertraglichen Gestaltung nimmt und Winterreifen vorschreibt. Würden Sie dies empfehlen?

 

Ich begrüße Ihre Weiterleitung an das Ministerium um eine praktikablere Vorschrift zu bekommen.

Ich schätze nur, eine Änderung, wenn überhaupt, wird lange auf sich warten lassen und wenn dann eher im Sinne der Betreiber. Eine positive Überraschung könnten hier nur EU Maßnahme bringen, in der Deutschland sich Europa anpassen müßte, oder die Einflüsse von eher verbraucherfreundlich orientierten Gremien stärker würden.

Bis dahin bitte ich Sie nochmals zu Prüfung ob die Sicherheit bei der Personenbeförderung im Winter wirklich gewährleistet ist bzw. wo sie noch verbessert werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

 

P.S. Ihren Hinweis zur Haltestelle werde ich nachgehen.

Kopie: Elterniniative Sicherheit bei der Schülerbeförderung

Internet: www.ndt.net/home/schulbusse/